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Ausgangsbeschränkungen in Bayern

Die Ausgangsbeschränkungen durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV schränken die Bewegungsfreiheit enorm ein. Das müssen auch der bayerische Verfassunsgerichtshof (genau genommen der Präsident desselben) und das Bundesverfassungsgericht zugeben.

Dennoch weisen beide einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ausgangsbeschränkungen in Bayern zurück.

Versammlungsfreiheit – ein aktuelles Beispiel

Ein aktuelles Beispiel zur Demonstrationsfreiheit:

Eine Demo mit maximal 10 namentlich bekannten Teilnehmenden wird verboten. Der Grund dafür ist letzendlich die Ansteckungsgefahr bei etwaigen „spontanen Versammlungsteilnehmern, Schaulustigen oder Gegendemonstranten“. Diese Gefahr besteht bei jeder Demonstration und das demokratiekonstituierende Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist damit vollständig aufgehoben.