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Versammlungsfreiheit – ein aktuelles Beispiel

Ein aktuelles Beispiel zur Demonstrationsfreiheit:

Eine Demo mit maximal 10 namentlich bekannten Teilnehmenden wird verboten. Der Grund dafür ist letzendlich die Ansteckungsgefahr bei etwaigen „spontanen Versammlungsteilnehmern, Schaulustigen oder Gegendemonstranten“. Diese Gefahr besteht bei jeder Demonstration und das demokratiekonstituierende Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist damit vollständig aufgehoben.

Mit dieser Begründung müssten wir wahrscheinlich alle Wahlen der nächsten Jahre leider absagen. Bei Wahlen kommen sich Menschen nahe, stehen teilweise in Schlangen. Dort können immer gefährliche Infektionskrankheiten übertragen werden, auch solche, die eine höhere Sterblichkeit aufweisen als COVID-19.

Angesichts einer bevorstehenden weitgehenden Durchseuchung der Bevölkerung kann die Infektionsgefahr vernünftiger Weise ohnehin nicht das Argument sein, sondern einzig und allein die steigende Sterberate bei einer Überlastung der Krankenhäuser. Diese Überlastungsgrenze ist in Deutschland flächendeckend nicht erreicht und die Fallzahlen steigen im Moment nicht wie befürchtet exponentiell weiter an.

Somit müssen Demonstrationen mit begrenzter Teilnehmer*innen-Zahl unter der Einhaltung der Abstandsregeln (zur Verlangsamung der Ausbreitung) zugelassen werden.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/04/qk20200409_1bvq002920.html

Interessant zum Thema ist auch der Fall Beate Bahner. Nachzulesen auf beatebahner.de.

Und wie der Staat auf Bahners Kritik reagiert: https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_87685030/kritik-an-corona-massnahmen-ermittler-sperren-homepage-von-coronoai-anwaeltin.html

Veröffentlicht unter Menschenrechte, Politik